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Fiskus muß Arzneikosten tragen
Patienten, die ein in Deutschland nicht zugelassenes Medikament verschrieben bekommen haben, bleiben nicht ganz auf den Kosten sitzen. Bisher zeigte sich die Finanzverwaltung kleinlich, wenn es um die Anerkennung von Krankheitskosten ging. Das Finanzgericht in München hat den Fiskus jetzt in seine Schranken verwiesen. Die Bayerischen Finanzrichter haben es zugelassen, dass nicht zugelassene Medikamente als aussergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Wirksamkeit der Arznei nach dem Stand der Wissenschaft möglich oder nicht ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hatte eine Patientin, die an Multipler Sklerose erkrankt ist, rund 12.500 Euro für ein in den USA, nicht aber in Deutschland zugelassenes Medikament ausgegeben. Da ihre Krankenkasse die Erstattung verweigerte, machte sie die Kosten steuerlich als aussergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, das Finanzgericht bejahte die Zwangsläufigkeit der Behandlungskosten, weil sich die Frau in einer ausweglosen Situation befunden habe. Unerheblich sei es, dass sich das Arzneimittel zudem noch in der Erprobungsphase befunden hat.
Finanzgericht München, Aktenzeichen 1 K 4737/00 d
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